Fördermaßnahmen für AgroforstsystemeNachhaltige Landwirtschaft mit Bäumen: Agroforstsysteme – Agroforstwirtschaft |
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Wie werden Agroforstsysteme in Deutschland gefördert? Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es? |
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FÖRDERUNG VON AGROFORSTSYSTEMEN IN DEUTSCHLAND Die
rechtliche Definition für Agroforstsysteme in Deutschland
ist noch unklar. Deshalb wird empfohlen, für die jeweiligen
Systeme mit den zuständigen Ämtern Einzelverträge
abzuschliessen [siehe
Aus diesem Grund gibt es keine allgemeinen öffentlichen Fördermaßnahmen für Agroforstsysteme. Die Förderung von solchen Pflanzungen ist bisher nur möglich mittels 'unkonventionellen' Förderungen durch
Baumpflanzungen
werden z.B. durch die
Da die Kosten für die Bäume jedoch recht gering sind (100 bis 300 EUR/ha bei 20-150 Bäumen), können die Anlagekosten gut vom Betrieb getragen werden. Dazu kommen die Kosten für das Pflanzen, des Schutz vor Verbiss und die Bodenpflege.
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FÖRDERUNG VON AGROFORSTSYSTEMEN IN EUROPA In der so genannnter ELER-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (Nr. 1698/2005) vom 20.September 2005, wird in Artikel 44 die Ersteinrichtung von Agroforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen als prinzipiell förderfähig anerkannt. Diese Verordnung wurde in Deutschland bisher nicht umgesetzt, dafür wären die Bundesländer zuständig. [Stand 03/2009]
Im folgenden der betreffende Abschnitt: VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES (Auszug) vom 20.September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Artikel 44 Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen (1) Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii wird Landwirten gewährt, die Agrarforstsysteme einführen, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren. Sie deckt die Anlegungskosten. (2) Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. (3) Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt. (4) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang festgesetzt.
Diese
Verordnung wurde in Deutschland bisher nicht umgesetzt, dafür
wären die Bundesländer zuständig. Die Umsetzung
der Förderrichtlinie in den einzelnen EU-Staaten ist
unterschiedlich. Ein aktueller Stand kann hier nicht benannt
werden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die auf
der
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